Strukturanforderungen

Ergebnisqualität zählt

Der BDPK fordert seit Jahren, dass der Fokus der Reha-Qualitätssicherung stärker auf die Ergebnisqualität, die sich in den direkten Behandlungsergebnissen bzw. der Rehabilitandenzufriedenheit abbildet, gerichtet werden muss. Strukturvorgaben sind aus Sicht des BDPK nur dann gerechtfertigt, wenn sie direkte Auswirkungen auf die Qualität der Rehabilitationsleistung haben. Die Reha-Träger sprechen den Anforderungen an die Strukturqualität in den Reha- und Vorsorgeeinrichtungen aber weiterhin eine wichtige Bedeutung zu. Insbesondere die Strukturanforderungen der DRV beinhalten dabei umfassende qualitative als auch quantitative Anforderungen an das in Reha- und Vorsorgeeinrichtungen eingesetzte Personal. Evidenznachweise für die Personalanforderungen existieren jedoch nicht. So wurden die von der DRV aufgestellten Orientierungsstellenpläne lediglich in rentenversicherungsinternen Arbeitsgruppen festgelegt. Eine Kausalität zwischen diesen Stellenplänen und der Behandlungsqualität kann daraus nicht abgeleitet werden. Im Gesundheitsbereich im Allgemeinen und in der Reha im Spezifischen herrscht noch ein erheblicher Mangel an belastbaren evidenzbasierten Daten. Häufig bewegen sich die Empfehlungen daher lediglich auf dem Niveau von konsentierten Expertenmeinungen. Aktuelle Studien hingegen zeigen, wohin der Weg einer zukünftigen Qualitätssicherung in der Reha führt: Ergebnisqualität mit Patient reported outcome measures (PROMs) messen. Der BDPK unterstützt diese Entwicklung gemeinsam mit der 4QD – Qualitätskliniken.de GmbH und führt entsprechende Diskussionen mit den Rentenversicherungsträgern und den Krankenkassen im Rahmen der Gespräche mit den QS-Koordinatoren der DRV und den Gremien des Gemeinsamen Ausschusses nach § 137 d SGB V.

BAR-Rahmenempfehlungen zur ambulanten und stationären medizinischen Rehabilitation

Seit November 2019 arbeitet eine Projektgruppe der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) an der Überarbeitung des Allgemeinen Teils der Rahmenempfehlungen zur ambulanten medizinischen Rehabilitation, um insbesondere Anforderungen des Bundesteilhabegesetzes zu berücksichtigen. Zudem wurden die Rahmenempfehlungen um den stationären Bereich erweitert. Die Festlegung konkreter Anforderungen an die personelle, räumliche und apparative Ausstattung (einschließlich eines Personalschlüssels) in stationären medizinischen Reha-Einrichtungen analog zur ambulanten Reha ist derzeit nicht geplant.  Für die Mitarbeit in der BAR-Projektgruppe hat die Konferenz der Spitzenverbände der Reha-Leistungserbringer Mitglieder benannt.

Der BDPK ist nicht unmittelbar an der Arbeit der Projektgruppe beteiligt, hat die Rückmeldungen seiner Mitgliedseinrichtungen aber über die Projektgruppenmitglieder kontinuierlich in die Beratungen eingebracht. Im November 2020 hat die BAR-Projektgruppe ihre Beratungen abgeschlossen. Der BDPK hat sich gemeinsam mit der AG MedReha daraufhin nochmals explizit zu den aus Sicht der Reha-Einrichtungen relevanten Punkten positioniert (vgl. Stellungnahme der AG MedReha) und die DRV Bund sowie das BMAS über die problematischen und praxisferner Anforderungen aufgeklärt. Insbesondere hat der BDPK die in den Rahmenempfehlungen formulierten Anforderungen an die ärztliche Qualifikation in Bezug auf die Zusatz-Weiterbildung Rehabilitationswesen/Sozialmedizin und die chefärztliche Präsenzpflicht während der Rehabilitationszeiten kritisiert. Vor allem Letzteres ist aus Sicht des BDPK weder medizinisch notwendig noch wirtschaftlich tragbar. Die Änderungsvorschläge wurden von den Reha-Trägern jedoch abgewiesen. Das Zustimmungsverfahren unter den Vereinbarungspartnern wurde Mitte März eingeleitet, geplant ist, die aktualisierten Rahmenempfehlungen zum 01.05.2021 in Kraft zu setzen. Der BDPK wird sich nach Abschluss des Zustimmungsverfahrens weiter für medizinisch sinnvolle und praktikable Anforderungen auf BAR-Ebene einsetzen und das weitere Vorgehen mit den Mitgliedskliniken beraten.

Qualitätssicherung der Deutschen Rentenversicherung

In halbjährlichen QS-Gesprächen führt der BDPK gemeinsam mit anderen Verbänden der Reha-Leistungserbringer einen Austausch zu aktuellen Entwicklungen der Reha-Qualitätssicherung mit Vertretern der Deutschen Rentenversicherung durch. Seit dem Frühjahr 2020 mit dem Schwerpunkt Qualitätssicherung während der Corona-Pandemie.

Seit Ende Mai 2020 hat die DRV die Auswertung der Daten aus der externen Qualitätssicherung aufgrund der Auswirkungen, die die Corona-Pandemie auf die Reha- und Vorsorgeeinrichtungen in Deutschland hat, angepasst. So erfolgt über die QS-Daten nur eine deskriptive Berichterstattung an die Einrichtungen und Rentenversicherungsträger. Die Bewertung der Qualitätsindikatoren mit Qualitätspunkten wurde ausgesetzt. Dies trifft auch auf die Strukturierten Qualitätsdialoge zu. Die DRV Bund hatte dann im Herbst 2020 darüber informiert, dass sie prüft, ob die reguläre Qualitätsberichterstattung zu den QS-Daten der Einrichtungen aus dem ersten und vierten Quartal 2020 wieder aufgenommen werden könne. Der BDPK hat die DRV vor dem Hintergrund der anhaltenden Pandemie gemeinsam mit der AG MedReha darauf hingewiesen, dass pandemiebedingt bis auf Weiteres keine regelhafte Durchführung von Reha-Maßnahmen möglich ist. Die DRV wurde aufgefordert, die Vergabe von Qualitätspunkten weiterhin auszusetzen. In Gesprächen mit Vertreter:innen der Rentenversicherung im Frühjahr und im Herbst 2021 werden die Entwicklungen in den Einrichtungen und die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Rehabilitation und die Reha-Qualitätssicherung weiter beraten.

Qualitätssicherung der Gesetzlichen Krankenversicherung

Die Verbände der Leistungserbringer und der Krankenkassen besetzen im Gemeinsamen Ausschuss (GA) nach §137 d SGB V paritätisch ein Gremium, in dem das QS-Reha®-Verfahren als externes Qualitätssicherungsverfahren der Kassen gemeinsam beraten wird. Der BDPK arbeitet in allen aktiven Facharbeitsgruppen mit und gestaltet dabei die Beratungen im GA maßgeblich. Die Organisation des GA wechselt jährlich zwischen den Vertragspartnern. Im Jahr 2020 hatte der BDPK die Federführung inne.

Der 3. QS-Reha®-Zyklus konnte auch in der Zeit der Corona-Pandemie wie geplant durchgeführt werden. Lediglich das Zeitfenster, das für die Durchführung der Qualitätsdialoge vorgesehen war, wurde pandemiebedingt erweitert, sodass die Auswertung der stattgefundenen Qualitätsdialoge erst drei Monate später, Ende März 2021, abgeschlossen werden konnte. Das QS-Reha®-Verfahren im 4. Zyklus (2021-2023) ist im April 2021 mit dem Registrierungsprozess der teilnehmenden Fachabteilungen gestartet. Die Betreuung und Auswertung erfolgt durch zwei unabhängige Institute: das aQua-Institut und die Pädagogische Hochschule Freiburg (PHFR). Vor dem Hintergrund der anhaltenden Corona-Pandemie berät der GA notwendige Anpassungen in der Organisation, im zeitlichen Ablauf des 4. QS-Reha®-Zyklus und der Auswertung der QS-Daten. Der BDPK setzt sich für eine Verlängerung der im August 2021 startenden Rehabilitandenbefragung ein, um die Reha- und Vorsorgeeinrichtungen bei der Bewältigung der Herausforderung Belegungsrückgang bei gleichzeitiger Mehrbelastung des Personals zu unterstützen.

Public Reporting von QS-Daten

Die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Etablierung eines Public Reporting im Bereich der externen Reha-Qualitätssicherung der GKV über das GVWG und der DRV über das Gesetz Digitale Rentenübersicht und die damit verbundene Stärkung des Qualitätswettbewerbs in der Rehabilitation sind aus Sicht des BDPK wichtig. Die konkrete Ausgestaltung und Umsetzung des Public Reporting muss dabei aber unbedingt als gemeinsame Aufgabe der Leistungserbringer und Kostenträger erfolgen. Im GKV-Bereich kann das im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses nach § 137 d SGB V geschehen, im DRV-Bereich über eine adäquate Beteiligung der Reha-Einrichtungen und ihrer Verbände bei der Vereinbarung verbindlicher Empfehlungen. Im Sinne der Transparenz und Vergleichbarkeit fordert der BDPK ein möglichst einheitliches Vorgehen der Reha-Träger und weist die DRV und die GKV im Rahmen von Stellungnahmen und Gesprächen kontinuierlich auf die Bedeutung gemeinsamer Abstimmungen und eine Annäherung der QS-Verfahren hin.