Jahressteuergesetz 2020 (JStG)

Zeitplan: Verkündung am 28.12.2020, Inkrafttreten am 01.01.2021

Inhalt: keine Regelungsinhalte für Privatkliniken ohne Versorgungsvertrag getroffen; im Jahressteuergesetz 2019 wurde die Auslegungshilfe des BMF aus dem Jahr 2016 gesetzlich verankert, wonach Privatkliniken ohne Versorgungsvertrag dann von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind, wenn mindestens 40 Prozent ihrer Leistungen von öffentlichen Sozialträgern finanziert werden.

Forderungen des BDPK: Privatkliniken sollten analog zu Plankrankenhäusern und in Einklang mit der MwStSystRL und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dann von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn es sich um eine medizinisch notwendige Krankenhausbehandlung (vgl. § 27 SGB V) handelt, die Klinik eine behördliche Genehmigung nach § 30 GewO besitzt und die Krankenhauskriterien des § 107 Absatz 1 SGB V und die weiteren Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 108 SGB V erfüllt (vgl. BDPK-Stellungnahme hier).