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Stellungnahme zum Kabinettsbeschluss der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe

Stellungnahme vom 20. Juni 2018 anlässlich der öffentlichen Anhörung zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe am 25. Juni 2018 im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages.

Aus Sicht des BDPK, findet die medizinische Rehabilitation sowohl im Pflegeberufegesetz als auch in den Praxiszeiten der Ausbildung zu wenig Berücksichtigung. Um eine vollumfängliche generalistische Ausbildung gewährleisten zu können, sollte die Verordnung verpflichtende Praxiszeiten in Rehabilitationseinrichtungen vorsehen. Dadurch kann den Auszubildenden ermöglicht werden, die bestehende Versorgungskette (Akutversorgung, Rehabilitation und Nachsorge) in Gänze zu erfassen. Ergänzend kommt hinzu, dass Pflegeprozesse in der Rehabilitation über einen deutlich längeren Zeitraum evaluiert werden können. Zudem ist die Rehabilitationspflege sehr gut planbar und ermöglicht dadurch u. a.:

  • das Erlernen der Erhebung umfangreicher ICF-orientierter Pflegeanamnesen
  • die Formulierung von Pflegediagnosen
  • die Durchführung von Pflegevisiten
  • die Anwendung von Assessmentinstrumenten sowohl zur Risikoeinschätzung als auch zur Verlaufsdokumentation
  • die Durchführung pflegerischer Maßnahmen primär als störungsbild- und zielorientierte Anleitung des Patienten und weniger als Kompensation verlorener Funktionen
  • die Integration interdisziplinär erhobener Befunde (u. a. Berufsanamnese) in die pflegerische Versorgung
  • die Hospitationen bei beteiligten Berufsgruppen (Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Neuropsychologie), die der direkten Vermittlung von Inhalten wie bspw. Hilfsmittelversorgung, Erkennen und Umgang mit Schluck- und Sprachstörungen, Hirnleistungsstörungen dienen und
  • die tägliche Anwendung theoretisch erworbener Inhalte zur Pflegeberatung durch die enge Einbindung der Angehörigen in den Rehabilitationsprozess.