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BDPK-Stellungnahme zum Referentenentwurf Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz (Pflegekompetenzgesetz - PKG)

In seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Pflegekompetenzgesetzes begrüßt der BDPK die beabsichtigte Stärkung der fachlichen Potenziale von Pflegefachpersonen mit den vorgesehenen Erweiterungen der Kompetenzen. Gleichzeitig appelliert der BDPK an den Gesetzgeber, das Gesetz für die Umsetzung des im Koalitionsvertrag formulierten Zieles zu nutzen, die Pflegeausbildungen in Einrichtungen der Rehabilitation zu ermöglichen.

Die nachstehende BDPK-Stellungnahme können Sie hier auch als PDF herunterladen.

Stellungnahme des BDPK vom 30.09.2024
zum Referentenentwurf für ein Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz (Pflegekompetenzgesetz - PKG) 

Am 06.09.2024 hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz mit der Bitte um Stellungnahme vorgelegt. Der Bundesverband Deutscher Privatkliniken e.V. (BDPK) begrüßt die beabsichtigte Stärkung der fachlichen Potenziale von Pflegefachpersonen mit den vorgesehenen Erweiterungen der Kompetenzen. Die Stärkung der Befugnisse von Pflegefachpersonen erweitert den Pool von fachkompetenten Personen in der Versorgung, steigert die Berufsattraktivität professioneller Pflege und stellt eine wichtige Maßnahme gegen den Fachkräfteengpass dar. 

Dringend erforderlich ist aus unserer Sicht die Umsetzung des im Koalitionsvertrag formulierten Zieles, die Pflegeausbildungen in Einrichtungen der Rehabilitation zu ermöglichen. Rehabilitationseinrichtungen wollen und können die Pflegeausbildungen in Kooperation mit Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen organisieren und sollten deshalb als Träger der Praktischen Ausbildung sowohl für die Pflegefachassistenz als auch für die Pflegefachausbildung zugelassen werden. Durch zusätzliche Ausbildungsträger kann die Anzahl der dringend benötigten Pflegekräfte gesteigert und die Attraktivität des Pflegeberufes zusätzlich erhöht werden. Die Rehabilitationseinrichtungen möchten und müssen ihren Beitrag zur Reduzierung des Pflegekräftemangels leisten und sich bei der Ausbildung engagieren. 

Stellungnahme zu einzelnen Regelungen des Referentenentwurfs 

► Zu Artikel 5: Änderung des Pflegeberufegesetzes 

Stellungnahme

Der Bedarf an Pflegekräften steigt jedes Jahr. Laut dem Institut der deutschen Wirtschaft in Köln könnte sich die Versorgungslücke im Pflegebereich in Deutschland bis zum Jahr 2049 auf 280.000 bzw. 690.000 Fachkräfte belaufen (vgl. hier). Die Zahl der pflegebedürftigen Menschen wird sich bis 2055 auf 6,8 Millionen belaufen (vgl. hier). Der Pflegekräftemangel betrifft auch alle Indikationen/Fachbereiche in der medizinischen Rehabilitation. Im Koalitionsvertrag 2021 wurde das Ziel formuliert „Die Pflegeausbildung soll in Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Rehabilitation ermöglicht werden, soweit diese die Voraussetzungen erfüllen.“ Eine Gesetzesänderung sollte schnellstmöglich erfolgen, denn durch die Aufnahme der Rehabilitationseinrichtungen als Träger der praktischen Ausbildung können mehr Pflegekräfte ausgebildet werden und die Rehabilitationseinrichtungen erhalten die Möglichkeit, Pflegekräfte zu binden. Zudem ergänzen das Ausbildungsangebot in ländlichen Regionen, wodurch ein Abwandern in die Städte entgegengewirkt wird. 

Aufgrund des demografischen Wandels spielt die Pflege im Rahmen der Rehabilitationsmaßnahmen eine immer größere Rolle. Rehabilitationseinrichtungen sind als praktischer Ausbildungsort sehr gut geeignet, da die Pflegeprozesse am Patienten über einen längeren Zeitraum evaluiert werden können und die Reha-Pflege sehr gut planbar ist. Da in zahlreichen gesetzliche Regelungen Vorgaben normiert sind, die Ausbildungsstätten vorhalten müssen, wird sichergestellt, dass nur geeignete Rehabilitationseinrichtungen von den Ländern für die praktische Ausbildung zugelassen werden. Diese Vorgaben ergeben sich aus dem Pflegeberufegesetz (PflBG), der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV), Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) sowie aus den jeweiligen landesrechtlichen Durchführungsgesetzen und Verordnungen für die Pflegeausbildung. 

Vorschlag: 

§ 7 Absatz 1 Pflegeberufegesetz (PflBG) wird wie folgt ergänzt: 

  1. zur Versorgung nach §§ 111, 111a, 111c SGB V, § 15 SGB VI i.V.m. § 38 SGB IX und § 34 SGB VII zugelassene medizinische Rehabilitationseinrichtungen.“ 

Des Weiteren wären Folgeanpassungen in Ausbildungs- & Prüfverordnung in der Pflege (PflAPrv) und Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) durch die Ergänzung der Rehabilitationseinrichtung als Träger praktischer Ausbildung notwendig.