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Neues Belegungsverfahren der DRV: Mehr Aktualität gefordert!

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) wurde vom Gesetzgeber aufgefordert mit Verbindlichen Entscheidungen u.a. ein diskriminierungsfreies, transparentes und nachvollziehbares qualitätsorientiertes Belegungsverfahren zu entwickeln. Die von der DRV dafür ab 1. Juli 2023 geplante Datenbasis zur Qualitätsmessung der Reha-Einrichtungen ist aus Sicht des BDPK veraltet und intransparent. Da die Daten Auswirkungen auf die Auslastungen der Reha-Einrichtungen haben, kann dies zu ungerechtfertigten Belegungseinbußen einiger Einrichtungen führen.

Patient:innen, die eine Rehabilitationsmaßnahme benötigen, können aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts ihre Reha-Klinik selbst aussuchen. Wenn vom Wunsch- und Wahlrecht kein Gebrauch gemacht wird oder dem Wunsch nicht entsprochen werden kann, werden den Versicherten vier Reha-Einrichtung vorgeschlagen.

Ab dem 1. Juli 2023 tritt dafür das von der DRV Bund entwickelte qualitätsorientierte Belegungsverfahren bei der Bestimmung der Reha-Einrichtung in Kraft. Die Neuregelung im § 15 Abs. 9 Nr. 3 SGB VI gibt vor, dass bei der Bestimmung der Reha-Einrichtung die Einrichtung mit der für den Versicherten nachweislich besten Qualität ausgewählt werden soll. Die DRV Bund hat dazu in den Verbindlichen Entscheidungen ein Einrichtungs-Ranking anhand folgender Parameter vorgesehen:

  • Qualität: Werte aus der externen Qualitätssicherung dem QS-Reha Verfahren sollen mit einer Gewichtung von 0,5 einberechnet werden
  • Wartezeit: die Wartezeit der Einrichtung bis zum möglichen Eintrittsdatum wird mit 0,4 gewichtet
  • Entfernung: die Entfernung vom Wohnort des Rehabilitanden zur Einrichtung fließt mit einer Gewichtung von 0,1 ein.

Der Gesetzgeber nutzt zur Bestimmung der Einrichtung mit der besten Qualität, Werte aus der externen Qualitätssicherung. Der BDPK hält diese Werte für den Parameter Qualität derzeit für nicht geeignet. Denn die verwendeten Qualitätsdaten sind mindestens ein Jahr, meist sogar mehrere Jahre alt. Den Versicherten wird unter Verwendung der veralteten Daten ein inakzeptables Einrichtungs-Rankings dargestellt.

Erläuterungen zur Datenqualität:

  • Aktuell werden den Einrichtungen die Auswertungen der Klassifikation therapeutischer Leistungen (KTL) und der Reha-Therapie-Standards (RTS) auf Basis der Daten des Jahres 2021 zugesandt. Diese sind Grundlage für die qualitätsgesteuerte Einrichtungsauswahl ab 1. Juli 2023, d.h. es werden Daten zugrunde gelegt, die aufgrund der pandemischen Auswirkungen nicht aussagekräftig sind. Erst ab September 2023 sollen Daten durch die Ergebnisse der KTL- und RTS-Auswertungen auf Basis der Daten des Jahres 2022 aktualisiert werden. Auch diese Daten sind dann über ein Jahr alt.
  • Die aktuellsten Ergebnisse der Rehabilitanden-Befragung „Besserung“ und „Zufriedenheit“ stammen aus dem zweiten Halbjahr 2018 bzw. dem ersten Halbjahr 2019. Diese sind nunmehr fünf Jahre alt!
  • Peer Review: Diese Berichterstattung findet nur alle 2 Jahre (jährlich im Wechsel für die Somatik bzw. Psychosomatik/ Abhängigkeitserkrankungen) statt.  

Der daraus resultierende Datenpool weist aus Sicht des BDPK zeitlich zu große Diskrepanzen auf und hat damit wenig bis keine Aussagekraft zur aktuellen Qualität. Hinzu kommt, dass in den Jahren 2020-2022 coronabedingte Einschränkungen den Rehabilitationsalltag bestimmt haben, was Einfluss auf die Datenvalidität hat. Die Gesundheitsbehörden haben in dieser Zeit sehr unterschiedliche restriktive Hygienemaßnahmen und Kontaktbeschränkungen erlassen, die sich negativ auf die Vergleichbarkeit der Ergebnisse auswirken. Deshalb sind diese Daten weder repräsentativ noch verwendbar. Da den Reha-Einrichtungen zudem nur die Ergebnisberichte der Qualitätssicherung zur Verfügung gestellt werden, mangelt es hier an Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Auswertungsanalyse.

Eine Verwendung dieser nicht aktuellen sowie intransparenten Daten ab 1. Juli 2023 greift rechtswidrig in die Geschäftsgrundlage der Leistungserbringer ein und verstößt gegen § 15 Abs. 9 Nr. 3 SGB V. Das Verfahren gewährleistet für die Versicherten keine fundierte qualitätsorientierte Einrichtungsauswahl, wie es der Gesetzgeber vorgesehen hat – so die Position des BDPK. Gleichzeitig kann sie zu erheblichen Belegungseinbußen bei den Einrichtungen führen. Der BDPK fordert vor diesem Hintergrund, dass die qualitätsorientierte Steuerung zurückgestellt wird und erst dann startet, wenn die Aktualisierungsrate und die Transparenz der Daten gewährleistet werden können.