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Gutachten bestätigt unionsrechtswidrige Rechtslage für Privatkliniken nach § 30 GewO

Privatkliniken nach § 30 GewO und öffentliche oder zugelassene private Krankenhäuser erbringen die gleichen Leistungen: Sie führen medizinisch notwendige Krankenhausbehandlungen unter den gleichen ärztlich-therapeutischen Methoden durch.

Privatkliniken nach § 30 GewO unterscheiden sich in ihren Strukturen auch nicht von den Einrichtungen, die zur Behandlung gesetzlich Versicherter zugelassen sind. Dennoch gelten für Privatkliniken nach § 30 GewO ohne Versorgungsvertrag nicht nur in der Zulassung und im Betrieb spezielle gesetzliche Regelungen. Unterschiede gibt es auch in der steuerrechtlichen Behandlung. So sind die Leistungen von Privatkliniken nach § 30 GewO nur eingeschränkt von der Umsatzsteuer befreit.

Hier liegt eine unionsrechtswidrige Sachlage vor wie die vom BDPK beauftragten Gutachter bestätigen. Das Gutachten vom 1. Juli 2022 fasst die wesentlichen Kernpunkte des EuGH-Urteils zusammen. Das Urteil verdeutlicht, dass sich die aktuelle Rechtslage für Privatkliniken nach § 30 GewO nicht mit europäischem Recht vereinbaren lässt und sieht die Notwendigkeit der Anpassung der Umsatzsteuerbefreiung für Privatkliniken. Das Kurzgutachten beschreibt die folgenden Punkte:

  • Wesentliche Inhalte Urteil des EuGH (C-228/29)
  • Auswirkungen des EuGH-Urteils auf § 4 Nr. 14 UstG
  • Unionrechtswidrigkeit der weiterhin vorgesehenen Bezugnahme auf § 108 SGB V
  • Unzulässigkeit einer gesetzlichen Regelung über die soziale Vergleichbarkeit
  • 40 %-Quoten nicht leistungsbezogen

Die Gutachter bestätigen, dass die vom BDPK im Positionspapier vorgeschlagene Gesetzesänderung geeignet ist, um die unionsrechtswidrige Rechtslage zu beseitigen.