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Für Pflegepersonen wird der Zugang zur stationären Reha gestärkt

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) hat der Gesetzgeber mit der Einführung des Anspruchs auf Versorgung Pflegebedürftiger bei Aufenthalt der Pflegeperson in einer zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung ab dem 01.07.2024 einen eigenen Leistungstatbestand im Recht der Pflegeversicherung geschaffen. Damit wird der Zugang von Pflegepersonen zu Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen erleichtert und gestärkt.

Pflegebedürftige Personen haben von nun an einen Anspruch auf Mitnahme in eine zugelassene Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung. Voraussetzung ist, dass die pflegerische Versorgung der pflegebedürftigen Person in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung für die Dauer der Leistungen zur stationären Vorsorge oder zur stationären medizinischen Rehabilitation der Pflegeperson sichergestellt ist. Für den Fall, dass die pflegerische Versorgung der pflegebedürftigen Person in derselben Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nicht sichergestellt werden, kann der Anspruch auch in einer nahegelegenen (Umkreis von ca. 10 km) zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung wahrgenommen werden.

Im Juni wurden gemeinsame Empfehlungen mit den in § 42a Abs. 7 SGB XI geregelten Inhalten zwischen dem GKV-Spitzenverband, dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und den für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen, u a. dem BDPK, vereinbart. In den Empfehlungen werden Regelungen zum Antrags- und Genehmigungsverfahren, Verfahren zur Vergütung der Leistungen sowie Sicherung der Qualität der Versorgung der Pflegebedürftigen definiert. Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der GKV-Spitzenverband regeln das Antrags- und Genehmigungsverfahren durch eine gesonderte Vereinbarung.

Der BDPK hatte sich dafür eingesetzt, dass die Fahrkosten der Pflegeperson zum Besuch der pflegebedürftigen Person in einer nahegelegenen Pflegeeinrichtung während des Aufenthalts in jedem Fall übernommen werden müssen. Die Forderung blieb unberücksichtigt. Damit obliegt der Umfang, in welchem die Fahrkosten für die Pflegeperson übernommen werden können, dem für die Maßnahme der Pflegeperson zuständigen Kostenträger.

Eine weitere Forderung betraf das Konzept zur qualitätsgesicherten Versorgung pflegebedürftiger Personen, das alle 2 Jahre dem federführenden Landesverband der Pflegekassen schriftlich bestätigt werden muss. Der Vorschlag des BDPK, eine Rückmeldung nur bei Änderung des Konzeptes abzugeben, wurde abgelehnt.  In den gemeinsame Empfehlungen wurde klargestellt, dass die für die Versorgung der pflegebedürftigen Personen grundsätzlich geeigneten Einrichtungen in einer gemeinsamen bundesweiten Liste durch die für den Sitz der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung im Bundesland zuständigen Landesverbände bzw. durch die federführenden Landesverbände der Pflegekassen zusammenzuführen sind.

Der finale Entwurf der gemeinsamen Empfehlungen ist abgestimmt und wird derzeit vom Bundesministerium für Gesundheit geprüft. Im Anschluss wird das Unterschriftenverfahren gestartet.